Gradezu prophetisch mutet der Titel der heutigen TAZ an, wenn man sich dies noch einmal vor Augen hält. Na gut, da geht es um Tassen. Könnten aber genau so gut T-Shirts sein.
Zum Thema: Die TAZ informiert uns darüber, dass man vorsichtig sein muss, was für T-Shirts man ersteht oder verkauft. Sind da Logos von mutmaßlichen Terrororganisationen drauf, oder wird sogar ein kleiner Beitrag an die Organisation, der das Logo gehört, weitergeleitet, kann es ganz schnell unschön werden. Bis zu zehn Jahre kann man für die finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen aufgebrummt kriegen. Da sollte man besser aufpassen, was für Shirts man sich gönnt…
Mal ne Frage zum Thema T-Shirts: Wenn ich das Design eines Kunden auf ein Shirt banne, mache ich mich strafbar, wenn es ein Markenlogo ist? Immerhin hat der Kunde das Logo selber mitgebracht…
(Bild: Titelseite der TAZ vom 20.11.07)
Irgendwie finde ich das die Sache mit den T-Shirts bzw den Aufdrucken darauf auch eine moralische Geschichte ist. Wer gerne ein T-Shirt mit dem Konterfei der Al-Qaida trägt ist für mich unmoralisch. Ob er deswegen rechtskräftig verurteilt werden kann, wage ich zu bezweifeln.
GruÃ? Guido
Hat die Al-Qaida eigentlich ein eigenes Logo? Ich kann mich nicht daran erinnern, schon eins gesehen zu haben…
Klar ist das ne moralische sache. Aber das ist es mit fast jedem Logo. Trägt man Adidas, macht man Werbung für Sweatshops. Trägt man Ché, macht man Werbung für einen Mörder.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass niemand deswegen rechtlich belangt werden soll, nur weil er seine Gesinnung offen zeigt.
Das in diesem Fall die Erlöse an die Organisationen gingen ist sicherlich fragwürdig, aber eine vielschichtige Gesellschaft sollte da eigentlich drüber stehen.
Aufklärung statt Verbote! Wissen statt Repression!
Olé
Martin
> Mal ne Frage zum Thema T-Shirts: Wenn ich das Design eines Kunden auf ein Shirt banne, mache ich mich strafbar, wenn es ein Markenlogo ist? Immerhin hat der Kunde das Logo selber mitgebracht…
Du machst dich folgendermaßen NICHT STRAFBAR:
Nur wenn der Kunde eine nachprüfbare Erlaubnis (vorzugsweise in Schrift- und Papierform) vom Markenrechtsinhaber hat, das er [der Kunde] die Marke seinem Anwendungsfall entsprechend zum Einsatz bringen darf.
(In diesem Fall ist vom Grundsatz des Guten Glaubens [zwischen Vertragsparteien/Geschäftspartnern] auszugehen, und man ist daher im Zweifelsfall aufgrund Geringfügigkeit der Schuld außen vor.)
Wenn der Kunde KEINE solche Erlaubnis (das schließt natürlich auch gefälschte Dokumente mit ein) hat, dann kann der Markenrechtsinhaber gegen den Inverkehrbringer vorgehen; also gegen den, der die betroffene Ware am Markt anbietet. Das kann, je nach Gegebenheiten der Kunde selbst, der Produzent, sonst ein Händler oder auch ein Endkunde sein, der die Ware wieder veräußert (weiterverkauft).
Je nach Sachlage machen sich nicht nur der Inverkehrbringer, sondern auch für den Gestaltungs- und Produktionsprozess verantwortliche Personen als Mitstörer auch der Produktpiraterie strafbar (Strafrecht).
Unabhängig davon [ob Erlaubnis vorliegt oder nicht] werden — je nach Lizensierungsbestimmungen der jeweilige Marke — nicht nur vom Inverkehrbringer, sondern auch von Produzenten und Zwischenhändlern, anteilige Lizenzgebühren fällig, die zivilrechtlich einklagbar sind.
(Lizenzen [und zugehörige Gebühren] sind Angelegenheiten des Vertragsrechts.)
IANAL but HTH,
Patrick